Allgemeine Nutzungsbedingungen

(Stand 04.09.2022)
 

1. Vorbemerkungen
Die nachstehenden Nutzungsbedingungen regeln die Gebrauchsüberlassung der auf die mov-e-now UG (haftungsbeschränkt), Innrain 102 / 30, A-6020 Innsbruck – nachfolgend E-Carsharing-Betreiber genannt – zugelassenen Elektrofahrzeuge nach Maßgabe der Reservierungen und deren technischer Verfügbarkeit an den jeweils gegebenen Standorten. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen können vom E-Carsharing Betreiber per Mail an support@wemovenow.com angefragt werden.

2. Fahrberechtigte Personen
Die Berechtigung zur Benutzung setzt die Zustimmung zu den Nutzungsbedingung und die Registrierung voraus. Diese Nutzungsbedingung können ausschließlich natürliche Personen abschließen. Sämtliche Nutzer/innen haben die Bestimmungen der Nutzungsbedingung zu beachten. Jedes Elektrofahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die die Nutzungsbedingungen akzeptiert haben und das Elektrofahrzeug gebucht haben. Das Elektrofahrzeug darf nur von lenkberechtigten Personen genutzt werden. Eine Weitergabe des Elektrofahrzeugs an andere Personen ist ausdrücklich verboten. Der E-Carsharing-Betreiber legt beim Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe von für denjenigen fest, der das
Elektrofahrzeug weitergegeben hat und behält sich das Recht vor, beide Personen sofort anzuzeigen. Die Vertragsstrafe dafür beträgt 500,- und der E-Carsharing-Betreiber behält sich das Recht vor, bei Zuwiderhandeln das Vertragsverhältnis mit den Nutzer/innen unverzüglich zu kündigen.

Lenkberechtigte Personen müssen im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse sein. Diese muss bei Abschluss der Vereinbarung nachgewiesen und vom E-Carsharing-Betreiber oder Partner kopiert werden. Die Führerscheinvalidierung erfolgt durch den E-Carharing-Betreiber, Partnern oder dem Team.

Durch Eingabe der Stammdaten (Vor- und Nachname, Privatanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort und persönliche Mobilfunknummer) und Akzeptieren dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen im Registrierungsprozess kommt der Rahmenvertrag zwischen dem Kunden und dem E-Carsharing-Betreiber zustande. Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren sowie Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, benötigen zur Nutzung der Elektrofahrzeuge die Einverständniserklärung
eines/einer Erziehungsberechtigten und müssen eine Kaution von 500,- bei Fahrtantritt in bar hinterlegen. Wird das Elektrofahrzeug ohne Schäden retour gebracht wird, erhält der/die NutzerIn die Kaution zurück. Im Falle eines Schadens wird die Kaution bis zur Abwicklung und Höhe des Schadensausmaßes einbehalten. Zudem kann der E-Carsharing-Betreiber je nach Schadenshöhe noch eine Nachzahlung verlangen. Der Selbstbehalt beträgt in jedem Fall 500,-, sollte keine Kasko-Versicherung vorliegen, wird der Schaden zur Gänze vom/von der Nutzer/in getragen. Die Erziehungsberechtigten haften für den/die Minderjährige/n und übernehmen sämtliche Kosten, die dem/der Minderjährigen nicht zumutbar sind.

Erlischt die Lenkerberechtigung, wird diese dauerhaft oder vorläufig entzogen oder eingeschränkt, so ist dies dem E-Carsharing-Betreiber unverzüglich zu melden. Mit dem Erlöschen bzw. dem Entzug der Lenkerberechtigung erlischt bzw. ruht (bei Vorläufigkeit) automatisch auch die Berechtigung zur Nutzung als LenkerIn.

Der/Die Nutzer/in hat den Führerschein den gesetzlichen Bestimmungen ab Fahrtantritt bis Rückstellung des Elektrofahrzeugs bei sich zu tragen; er hat alle darin gegebenenfalls enthaltenen Auflagen und Beschränkungen zu beachten bzw. zu erfüllen.

3. Standort & Laden
Jedes Elektrofahrzeug ist mit einer Lademöglichkeit ausgestattet. Vor Inbetriebnahme des Elektrofahrzeugs, muss der/die Nutzer/in das Kabel zuerst vom Fahrzeug und dann von der Ladestation lösen. Das von der Ladestation gelöste Kabel wird von dem/der Nutzer/in während der Fahrt im Elektrofahrzeug mitgeführt. Nach der Benützung ist das Elektrofahrzeug jedenfalls am gekennzeichneten Standort abzustellen. Nach dem Betrieb des Elektrofahrzeugs, muss der/die Nutzer/in das Kabel zuerst am Elektrofahrzeug und anschließend an die Ladestation anschließen. Das Elektrofahrzeug kann und soll an jedem beliebigen Ort geladen werden, wo es dem/der Nutzer/in vom Strombezieher gestattet wird. Das Elektrofahrzeug kann nur am Ausleihstandort sowie an einigen öffentlichen Gratis-Ladepunkten kostenfrei aufgeladen werden. Diese können jederzeit im Internet (z.B. unter http://lemnet.org/de) eingesehen werden. Muss das Elektrofahrzeug an einem anderen Ort aufgeladen werden, trägt der/die Nutzer/in die Kosten für diese Aufladung. Der/die Nutzer/in hat in jedem Fall sicherzustellen, dass das Elektrofahrzeug genügend Batteriekapazität hat, um es zum Abstellplatz zurückzufahren. Bleibt das Elektrofahrzeug aus Gründen von entleerter Batteriekapazität stehen, ist der E-Carsharing-Betreiber umgehend zu kontaktieren und der/die Nutzer/in trägt die Kosten für die Abschleppung. Die Abschleppung erfolgt entweder durch die Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes oder durch den E-Carsharing-Betreiber selbst. Die Kosten für das Abschleppen werden zur Gänze von dem/der Nutzer/in übernommen. Die Kosten dafür betragen in Innsbruck jedenfalls 200,-, außerhalb kommt eine Anfahrpauschale von 0,50 Cent/km hinzu. Des Weiteren ist dem E-Carsharing-Betreiber eine Bearbeitungsgebühr von 20,- als Aufwandsentschädigung zu zahlen.

4. Schlüssel & Nutzung
Die Elektrofahrzeuge dürfen nur von registrierten Nutzer/innen gefahren werden. Sie werden im Buchungssystem vermerkt und erhalten den Fahrzeugschlüssel. Alternativ werden registrierte Nutzer/innen für ihr gebuchtes Elektrofahrzeuge online frei geschaltet und können dies dann auch mittels Smartphone öffnen und schließen. Das Elektrofahrzeug steht für den Sofortantritt einer Fahrt sowie zur Reservierung zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung. Eine Reservierung wird zunächst auf Verfügbarkeit geprüft und wird durch den E-Carsharing-Betreiber bestätigt. Es besteht kein Recht auf die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs.

Vor Fahrtantritt hat der/die Nutzer/in zu überprüfen, ob das Ladekabel vorhanden ist. Ein fehlendes Ladekabel hat der/die Nutzer/in als Neuschaden dem E-Carsharing-Betreiber oder Partner zu melden. Der/die Nutzer/in hat die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Elektrofahrzeugs sowie die Vollständigkeit laut StVO bei Übernahme zu prüfen. Fehlt beispielsweise der Verbandskasten, Warnweste oder das Warndreieck, ist dies dem E-Carsharing-Betreiber unverzüglich zu melden mit der Bitte, diese auszuhändigen. Entsteht bei einer Verkehrskontrolle eine Verwaltungsstrafe, kommt der/die Nutzer/in zur Gänze für die Strafen auf, weil er/sie seiner/ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, das Elektrofahrzeug nach Vollständigkeit und Betriebstauglichkeit zu überprüfen.

Erkennbare Mängel sind unverzüglich dem E-Carsharing-Betreiber telefonisch und/oder schriftlich per Mail zu melden und mit Fotos zu dokumentieren. Für nicht gemeldete Schäden haftet der/die letzte dokumentierte Nutzer/in des Elektrofahrzeugs. Der/die Nutzer/in ist verpflichtet, das Elektrofahrzeug schonend und dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und kommt für sämtliche Schäden auf. Im Falle einer boshaften Beschädigung trägt der/die Nutzer/in die kompletten
Reparaturkosten.

Der/die Nutzer/in hat vor Fahrtantritt zu kontrollieren, ob Warnweste, Pannendreieck, Parkuhr, Zulassung und Ladekabel vorhanden und intakt sind. Nicht vor Fahrtantritt gemeldete Schäden sowie fehlendes Equipment gehen zur Gänze auf Lasten des Nutzers/ der Nutzerin.

5. Reservierungen & Nichtzustandekommen von Fahrten
Der Anspruch auf die Nutzung des Elektrofahrzeug ergibt sich in Reihenfolge der eingehenden Reservierungen. Die Reservierungen wird von dem/der Nutzer/in über das dafür eingerichtete Buchungssystem vorgenommen. Reservierungsbeginn und –ende sind nur im Viertelstundentakt möglich. Verlängerungen von Reservierungen sind nur möglich, wenn das Elektrofahrzeug nicht bereits durch eine/n Nutzer/in gebucht wurde.

Der E-Carsharing-Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für das Nichtzustandekommen von Fahrten aus welchen Gründen auch immer und allfällige dem Nutzungsberechtigten oder Dritten dadurch entstehenden Kosten oder Schäden und Nachteile. Steht das Elektrofahrzeug zu Beginn der Reservierungszeit nicht zur Verfügung, kann er sich beim E-Carsharing-Betreiber oder Partner über mögliche Ursachen erkundigen. Beide werden sich in einem solchen Fall bemühen den/die aktuelle Nutzer/in zur Rückstellung des Elektrofahrzeug aufzufordern.

Die Dauer zwischen Fahrtantritt und Rückstellung des Elektrofahrzeug zum vom E-Carsharing-Betreiber definierten Standort gilt als der Zeitraum der Benützung. Der/Die Nutzer/in erhält vor Fahrtantritt beim E-Carsharing-Betreiber oder von einer durch ihn authorisierten Person den Fahrzeugschlüssel, welche nach Rückstellung beim E-Carsharing-Betreiber oder an eine durch ihn authorisierten Person zu retournieren ist.

6. Angebotsannahme, Dauer der Nutzungsberechtigung
Mit der Registrierung entsteht ein Vertrag, der dem/der Nutzer/in das Elektrofahrzeug zu angegebenen Konditionen im Rahmen des Buchungssytsems, die an den jeweiligen Standorten vorhandenen Elektrofahrzeug, nach Maßgabe der faktischen Verfügbarkeit nutzen lässt.

Der E-Carsharing-Betreiber behält sich vor, die Registrierung eines Nutzers/ einer Nutzerin abzulehnen, falls Grund zu der Annahme besteht, dass diese/r sich nicht vertragsgemäß verhalten wird.

Der E-Carsharing-Betreiber behält sich ausdrücklich das Recht vor, angemessene Änderungen der Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie der Tarifordnung jederzeit und ohne Voranmeldung vorzunehmen. Änderungen werden dem Kunden durch Benachrichtigung per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der E-Carsharing-Betreiber Website bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der/die Nutzer/in ihnen nicht in Textform (z.B. E-Mail, Fax) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird E-Carsharing-Betreiber bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin maßgeblich.

7. Einschulung & Elektrofahrzeug
Vor der ersten Nutzung ist eine kurze Einschulung durch den E-Carsharing-Betreiber oder stellvertretend des Partners verpflichtend. Diese wird gruppenweise oder nach vorheriger Vereinbarung angeboten. Die Einschulung beinhaltet das Buchungssystem, die Bedienung des Elektrofahrzeugs (Automatik, elektrischer Antrieb, Lenkung, Bremsen, Versperrung etc.) und die Ladetechnik.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Elektrofahrzeug. Der/Die Nutzer/in hat deshalb folgendes besonders zu beachten: Bei einem Unfall muss der/die Nutzer/in die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisen, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt!

Bei Elektrofahrzeugen gibt es keine Betriebs- und Antriebsgeräusche. Diese Fahrzeuge sind daher für Fußgänger etc. akustisch nicht wahrnehmbar. Es bedarf daher einer erhöhten Aufmerksamkeit des Nutzers/der Nutzerin. Das Elektrofahrzeug darf in keinem Fall konventionell abgeschleppt werden (Automatik-Fahrzeug).

8. Strafen
Die Kosten und Aufwände für Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsübertretungen sind ausschließlich von dem/der jeweiligen Nutzer/in zu tragen. Der E-Carsharing-Betreiber ist von dem/der Nutzer/in diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für die Bearbeitung und Weiterleitung der Strafe wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß des aktuell gültigen Tarifblattes eingehoben, zumindest jedoch 50,-.

Zudem besteht eine Haftung hinsichtlich daraus resultierender Schäden und der/die Nutzer/in hat den E-Carsharing-Betreiber hinsichtlich aller Schäden und Nachteile, die aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der Verlust des Schlüssels ist unverzüglich zu melden. Für die Bearbeitung der Verlustanzeige und zur Wiederbeschaffung eines Schlüssels wird ein Betrag gemäß des aktuell gültigen Tarifblattes verrechnet, zumindest jedoch 250,-.

9. Schäden
Auftretende Schäden und Störungen sind im Sinne eines fairen Umgangs hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung unverzüglich dem E-Carsharing-Betreiber mit klar erkennbaren Fotos per Mail mitzuteilen. Für nicht gemeldete Schäden haftet der/die letzte Nutzer/in des Elektrofahrzeug. Der/die Nutzer/in haftet für die vertragsgemäße Verwendung des Elektrofahrzeug, und darüber hinaus auch für alle Personen, denen er den Elektrofahrzeug überlässt und für durch diese verursachten Schäden.

Das Elektrofahrzeug ist grundsätzlich haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Höhe des Selbstbehaltes ist auf der Website jeweils unter den Miettarifen zu entnehmen. Dieser Betrag wird bei selbst verschuldeten Schäden dem/der Nutzer/in in Rechnung gestellt und ist binnen 10 Tagen zu überweisen. Ansonsten fallen Mahngebühren in der Höhe von 10% des Rechnungsbetrags an. Bei Verlust des Elektrofahrzeugs oder für, am oder im Zusammenhang mit der Benützung des Elektrofahrzeugs entstandene Schäden hat der/die Nutzer/in dem E-Carsharing-Betreiber vollen Schadenersatz zu leisten
und den E-Carsharing-Betreiber vollkommen schad- und klaglos zu halten, soweit der Verlust bzw. Schaden nicht durch die abgeschlossene KFZ-Versicherung gedeckt ist. Sollte ein Elektrofahrzeug nicht vollkaskoversichert sein, weist der E-Carsharing-Betreiber bei der Buchung darauf hin und im Falle eines Schadens sind die gesamten Kosten zu tragen.

Der/Die Nutzer/in haftet bei Auftreten eines Schadens, sofern die Haftungsreduktion nicht zum Tragen kommt, für alle dem E-Carsharing-Betreiber entstehenden Schäden, d.h. insbesondere für Reparatur, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Wiederbeschaffungskosten des Elektrofahrzeugs bei Totalschaden, Wertminderung, etc., sowie für alle sonstigen Nebenkosten z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der E-Carsharing-Betreiber zu ersetzen hat, und auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes (z.B. entgangene Mieteinnahmen) und etwaige Rechtsverfolgungskosten. Die Bestimmung des zu ersetzenden Schadensbetrages hat, soweit eine Reparatur des beschädigten Elektrofahrzeugs nicht vorgenommen wird, durch Gutachten eines unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen. Parkkosten, Organstrafen und Mautgebühren sind ausschließlich von dem/der Nutzer/in zu tragen und werden mit einer Verarbeitungsgebühr von 50,- weiter verrechnet.

10. Reinigung
Das Elektrofahrzeug ist in sauberem Zustand an die nächsten Nutzer zu übergeben. Im Elektrofahrzeug ist das Rauchen und Essen untersagt. Die Beförderung von Tieren ist aus Hygienegründen nicht vorgesehen und auch untersagt. Wenn es zu vermehrten Bemängelungen hinsichtlich des Reinigungszustandes kommen sollte, behält sich der E-Carsharing-Betreiber das Recht vor, von dem/der jeweiligen Verursacher/in eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 50,- für gemäßigte Reinigung und 100,- für eine intensive Reinigung zu verrechnen. Für nicht gemeldete Verunreinigungen haftet der/die letzte Nutzer/in des Elektrofahrzeug.

11. Wesentliche Vertragsverletzungen & Rechtsfolgen
Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn:
1. das Elektrofahrzeug unversperrt und/oder nicht unter Verwendung vorhandener Sicherungsvorrichtungen (Hand- oder Feststellbremse) abgestellt wird,
2. Papiere, etc. nicht sorgsam verwahrt werden,
3. das Elektrofahrzeug nicht vor dem Zugriff fremder Personen geschützt wird,
4. das Elektrofahrzeug zu Fahrschulzwecken, Testzwecken, bei Demonstrationen, Kundgebungen, Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben, für das Abschleppen oder Schieben anderer Elektrofahrzeuge, zur entgeltlichen Personen- oder
Transportbeförderung, zu Geländefahrten, zur Weitervermietung oder ungesetzlichen Beförderung von Gütern verwendet wird, es sei denn, es wurde mit dem E-Carsharing-Betreiber zuvor schriftlich vereinbart,
5. das Elektrofahrzeug mit Beschriftungen versehen wird oder die vom E-Carsharing-Betreiber angebrachten Beschriftungen entfernt werden, es sei denn, es wurde mit dem E-Carsharing-Betreiber zuvor schriftlich vereinbart,
6. das Elektrofahrzeug nicht berechtigen Personen überlassen wird, oder das Elektrofahrzeug in einem die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen Zustand (bspw. Alkohol, Drogen) oder ohne gültigen Führerschein gelenkt wird,
7. Durchfahrtshöhen oder –breiten (bei Garagen, Unterführungen, oder ähnlichem) nicht beachtet werden oder das Elektrofahrzeug unsachgemäß oder zu schwer beladen wird,
8. das Elektrofahrzeug bei sich abzeichnenden Funktionsstörungen, erkennbaren Mängeln oder Beschädigungen weiterbenutzt wird, ohne dass eine umgehende telefonische Anzeige an den E-Carsharing-Betreiber und die Einholung einer Weisung von diesem erfolgt, es sei denn, die Anzeige und Einholung einer Weisung ist im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar und wird
nach Wegfall des Hindernisses umgehend nachgeholt,
9. das Elektrofahrzeug ohne Weisung des E-Carsharing-Betreiber repariert wird, es sei denn, die Einholung einer Weisung ist unmöglich oder unzumutbar und der E-Carsharing-Betreiber wird nach Wegfall des Hindernisses umgehend davon informiert,
10. der/die Nutzer/in eine der Bestimmungen des Punkt 12 dieser Nutzungsbedingung nicht einhält,
11. mit dem Elektrofahrzeug Landesgrenzen ohne vorherige Zustimmung des E-Carsharing-Betreiber überschreitet,
12. der/die Nutzer/in sich vorwerfbar rechtswidrig verhält, obwohl für ihn/sie vorhersehbar ist, dass dem E-Carsharing-Betreiber durch das rechtswidrige Verhalten Vermögensnachteile entstehen können (bspw. Besitzstörungen),
13. Personenwagen nicht ausschließlich für Personentransporte, insbesondere für Materialtransporte, genutzt werden oder Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Elektrofahrzeug entfernt oder demontiert werden.
14. Müll an Ladestationen hinterlassen wird,
15. Sicherheitsweste, Pannendreieck, Kabel, Parkuhr oder Zulassung aus dem Fahrzeug entwendet werden,
16. das Image des E-Carsharing-Betreibers durch Fahrweise oder nicht adäquates Verhalten geschädigt wird.

In allen Fällen wesentlicher Vertragsverletzungen haftet der/die Nutzer/in gegenüber dem E-Carsharing-Betreiber für alle dadurch verursachten Schäden und Nachteile, und hat er/sie den E-Carsharing-Betreiber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Überdies ist der E-Carsharing-Betreiber in solchen Fällen zur fristlosen vorzeitigen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt.

Grobe Verstöße bzw. Nicht-Befolgung der Nutzungsbedingung führen zur Beendigung der Nutzungsvereinbarung.

12. Verhalten bei Unfällen, Beschädigungen, Verlust, Diebstahl und Pannen
Sofern bei einem Unfall Personen verletzt werden, ist diesen von dem/der Nutzer/in Erste Hilfe zu leisten und für geeignete fremde Hilfe zu sorgen. Weiters haben Nutzer/innen die Verkehrssicherungspflichten (z.B. Warnblinkanlage etc.) zu erfüllen.

Der/die Nutzer/in hat sodann dafür zu sorgen, dass bei Unfällen:
1. umgehend die Polizei oder die sonst zuständige Behörde verständigt und Anzeige erstattet wird. Der/die Nutzer/in hat bei Unfällen eine behördliche Aufnahme des Unfalls zu veranlassen und Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten und der in Frage kommenden Zeugen schriftlich festzuhalten und nach seinen Möglichkeiten zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,
2. der E-Car-Sharing Betreiber ehestmöglich telefonisch verständigt wird und dessen Weisungen zu befolgen,
3. alles Zumutbare veranlasst wird, um den Schaden zu minimieren,
4. der Unfallbericht, der sich bei den Papieren befindet, ausgefüllt und ohne Verzögerung an den E-Car-Sharing Betreiber übermittelt wird.

Die Nichteinhaltung vorstehender Verpflichtungen kann auch dazu führen, dass Leistungsfreiheit des Versicherers des Elektrofahrzeugs eintritt. Im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers des Elektrofahrzeugs ist der/die Nutzer/in dem E-Carsharing-Betreiber für alle daraus resultierenden Schäden und Nachteile ersatzpflichtig und hat er/sie den E-Carsharing-Betreiber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Bei Beschädigungen des Elektrofahrzeugs durch Dritte oder bei Verlust oder Diebstahl des Elektrofahrzeugs bzw. der Fahrzeugpapiere ist entsprechend den Anweisungen oben 1.-4. vorzugehen.

Im Falle einer Panne ist der Pannendienst zu verständigen. Danach ist ohne Verzögerung auch der E-Carsharing-Betreiber zu verständigen und sind dessen Weisungen zu befolgen.

13. Haftung des E-Carsharing-Betreibers
Zu Lasten des E-Carsharing-Betreibers gehen ausschließlich Verschleißschäden am Elektrofahrzeug im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, die nicht von dem/der Nutzer/in zu vertreten sind. Die vertraglichen Leistungen des E-Carsharing-Betreibers können durch unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere höhere Gewalt, sowie durch notwendige technische Maßnahmen (z.B. Wartung, Reparatur) verhindert, beeinträchtigt oder verzögert werden, woraus der/die Nutzer/in gegen den E-Carsharing-Betreiber keine Ansprüche ableiten kann.

Der E-Carsharing-Betreiber haftet für von ihren Organen, Dienstnehmern oder Beauftragten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Nutzer/innen, welche Unternehmer im Sinne des KSchG sind, ist weiters auch die Haftung des E-Carsharing-Betreibers für entgangenen Gewinn und mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der E-Carsharing-Betreiber auch nicht für Schäden und Nachteile, die sich aus dem Nicht-Zur-Verfügung-Stehen reservierter Elektrofahrzeuge ergeben.

Ebenso ist eine Haftung des E-Carsharing-Betreibers für Verlust oder Beschädigung von während des Nutzungszeitraumes von dem/der Nutzer/in in das Elektrofahrzeug eingebrachten oder in diesem zurückgelassenen Gegenstande, soweit dies rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen. Der/die Nutzer/in hat den E-Carsharing-Betreiber hinsichtlich aller Forderungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Benützung des Elektrofahrzeugs während des Nutzungszeitraumes des Nutzungsberechtigten stehen,
schad- und klaglos zu halten.

14. Kosten / Abrechnung
Die Nutzer können sich registrieren und das Elektrofahrzeug am Standort des Partners nutzen. Die Abrechnung erfolgt gemäß Tarifmodell. Der/die Nutzer/in zahlt vor Fahrtantritt oder nach Rückstellung des Fahrzeugs, sofern der E-Carsharing-Betreiber dem zustimmt. Die Kosten und Gebühren können dem angehängten Tarifblatt entnommen werden.

15. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Nutzungsbedingung nicht. Die Nutzungsbedingung und alle zusammenhängenden Angelegenheiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

16. Zustimmung zur Datenverarbeitung
Der/Die Nutzer/in stimmt der Verwendung seiner Daten – Name, Anschrift, Handynummer, Vertragsdaten etc. – für die postalische und elektronische Zusendung von E-Carsharing-Betreiber-Informationen und zur Rechnungslegung zu. Weiters stimmt der/die Nutzer/in der Verwendung und Ersichtlichmachung seines Namens und der Handynummer im Buchungskalender zu. Der/Die Nutzer/in stimmt der Aufnahme in den Verteiler des E-Carsharing-Betreiber Newsletters und der Zusendung desselben zu.

Um den Registrierungsprozess zu beschleunigen, stimmt der/die Nutzer/in der Speicherung aller relevanten Vertragsdaten durch den E-Carsharing-Betreiber zu.

Die obenstehende Nutzungsbedingung wird von dem/der Nutzer/in zur Kenntnis genommen und voll inhaltlich mit Angebotsannahme entsprechend Vertragspunkt 6 zustimmend angenommen. Der/die Nutzer/in gibt separat bekannt, ob er vom Newsletter-Verteiler des E-Carsharing-Betreibers gestrichen werden möchte.

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